agb

– der Firma –

heuselNET business solutions GmbH

Weinbergstr. 7

99817 Eisenach

Deutschland

– nachfolgend heuselNET genannt –

und dem Vertragspartner

– nachfolgend KUNDE genannt –

Stand: 04.07.2023

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Alle Aufträge oder sonstigen Leistungen werden von heuselNET ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Gegenbestätigungen des KUNDEN unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des KUNDEN gelten nur, wenn sie von heuselNET ausdrücklich bestätigt werden.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem KUNDEN und heuselNET. Dies gilt auch dann, wenn heuselNET in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des KUNDEN die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

2 Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von heuselNET sind freibleibend. Es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Vertrag kommt durch die Annahme von heuselNET, insbesondere durch die Auftragsbestätigung oder durch die Erbringung der Leistung zustande.

2.2 Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben und Maße enthalten lediglich annähernde Werte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.3 Irrtümer und Änderungen sind vorbehalten.

3 Pläne und technische Unterlagen

3.1 Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen behält sich heuselNET alle Eigentums-, Urheber- (einschließlich Nutzungs- und Verwertungs-) und sonstigen Rechte an Plänen, Datensammlungen und Datenbanken, Benutzer- und Entwicklungsdokumentationen, Bedienungsanleitungen, Entwürfen, Zeichnungen, Verfahren, Spezifikationen, Detailkonzepten, Ideen und sonstigen Konzepten und Unterlagen (nachfolgend zusammenfassend „Unterlagen“ genannt) vor, die heuselNET dem KUNDEN zur Verfügung stellt. Der KUNDE ist verpflichtet, die von heuselNET erhaltenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von heuselNET darf der KUNDE diese Unterlagen nicht an Dritte weitergeben.

4 Lieferung und Leistungserbringung

4.1 heuselNET ist stets bemüht, ihre Leistungen so schnell wie möglich zu erbringen und zu liefern. Von heuselNET genannte Termine sind stets unverbindlich, es sei denn, dass Leistungs-/Lieferfristen oder -termine ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Leistungs-/Lieferfristen beginnen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss. Fixtermine sind durch einen entsprechenden Zusatz als solche besonders zu kennzeichnen.

4.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen oder sonstige Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom KUNDEN zu liefernden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den KUNDE voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass heuselNET dies zu vertreten hat, so verlängern sich die Fristen angemessen.

4.3 Erst nach verbindlicher Einigung zwischen dem KUNDEN und heuselNET über die Installationsbedingungen am Installationsort ist heuselNET zur Lieferung von Systemen verpflichtet.

4.4 Die Leistungsverpflichtung von heuselNET ruht in Fällen höherer Gewalt sowie bei unverschuldeter, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer von heuselNET. heuselNET ist in diesen Fällen berechtigt, die Leistung aufzuschieben. In diesen Fällen ist heuselNET berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung aufzuschieben Beide Parteien sind berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Leistungsstörung dauerhaft oder für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten andauert. heuselNET wird den KUNDEN in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren. Im Falle des Rücktritts ist der KUNDE nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält eine von ihm geleistete Anzahlung unverzüglich zurück. Schadensersatzansprüche stehen dem KUNDEN hieraus nicht zu.

4.5 heuselNET kann, soweit dies für den KUNDEN zumutbar ist, technisch notwendige Änderungen der dem Auftrag zugrunde liegenden Spezifikationen vornehmen. Zumutbar sind insbesondere solche Änderungen, die die Leistungen von heuselNET und die Qualität des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen.

4.6 Das Risiko des Verlustes oder der Verschlechterung der Ware geht bei Lieferungen mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Einrichtung auf den KUNDEN über. Befindet sich der KUNDEN in Annahmeverzug, steht dies der Übergabe gleich. Bei Leistungen, die die Herstellung eines Werkes zum Gegenstand haben, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Abnahme auf den AUFTRAGGEBER über.

5 Software als Liefer- oder Leistungsgegenstand

Ist Gegenstand der Lieferung oder Leistung Software, so gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:

5.1 heuselNET liefert Software mangels abweichender Vereinbarung ausschließlich im Objektcode, d.h. in maschinenlesbarer Form; die Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet.

5.2 heuselNET kann nach Softwareüberlassung neue Ausgaben (Updates) oder neue Versionen (Upgrades) der Software anbieten, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Die Überlassung solcher Updates und Upgrades ist Gegenstand gesonderter Verträge, es sei denn, solche Updates und Upgrades werden im Rahmen der Gewährleistung für Sach- oder Rechtsmängel zur Verfügung gestellt.

5.3 Die Überlassung einer Softwaredokumentation bedarf ausdrücklicher Vereinbarung. Die Überlassung einer Dokumentation in elektronischer Form gilt als ausreichend, wenn heuselNET zur Überlassung einer Dokumentation verpflichtet ist.

5.4 Mangels abweichender Vereinbarung wird dem KUNDEN das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software auf einem Einzelplatzrechner sowie zur Vervielfältigung der Software eingeräumt, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die vertragsgemäße Benutzung des Programms notwendig ist. Erforderliche Vervielfältigungen sind insbesondere die Installation des Programms auf dem Rechner sowie das für den Programmablauf notwendige Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

5.5 Das Nutzungsrecht wird zeitlich begrenzt auf die vereinbarte Dauer eingeräumt. Fehlt eine Vereinbarung, gilt das Nutzungsrecht als auf Dauer eingeräumt. Soweit das Nutzungsrecht auf Zeit eingeräumt wird, darf der KUNDE die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen bezeichneten Hardware, mangels einer solchen Bezeichnung mit der mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware nutzen. Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von heuselNET darf die Software auf anderer Hardware genutzt werden.

5.6 Eine Nutzung der Software auf mehr als einem Gerät oder gleichzeitig an mehr als einem Arbeitsplatz oder innerhalb eines Netzwerkes ist nur zulässig, wenn heuselNET ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumt oder vereinbart wird, dass heuselNET ein solches Recht in sonstiger Weise verschafft. Der Umfang der zulässigen Vervielfältigungshandlungen ist dabei genau zu bezeichnen. In den vorgenannten Fällen (nachfolgend: „Mehrfachlizenzen“) gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen: Vorbehaltlich weitergehender Einschränkungen ist eine Übertragung von Mehrfachlizenzen nur zulässig, wenn diese insgesamt und mit allen gelieferten Geräten, auf denen die Software genutzt werden darf, übertragen werden. Der KUNDE hat über den Verbleib aller Vervielfältigungen, soweit es sich nicht nur um vorübergehende Vervielfältigungen handelt, Aufzeichnungen zu führen und heuselNET auf Verlangen vorzulegen.

5.7. Stellt heuselNET dem KUNDEN einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software zur Verfügung, erhält der KUNDE – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – daran die gleichen Rechte wie an dem jeweils vorhergehenden Ausgabestand bzw. der jeweils vorhergehenden Version der Software und es gelten die gleichen Pflichten, die hinsichtlich des jeweils vorhergehenden Ausgabestandes bzw. der jeweils vorhergehenden Version vereinbart waren.

5.8 Soweit heuselNET dem KUNDEN Software eines Drittherstellers überlässt, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Vertrages die Lizenzbedingungen des Drittherstellers, sofern heuselNET den KUNDEN auf die Geltung solcher Lizenzbedingungen hingewiesen und ihm die Möglichkeit verschafft hat, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.

5.9 heuselNET wird den KUNDEN darauf hinweisen, soweit heuselNET dem KUNDEN sog. Open Source Software überlässt. Der KUNDE ist berechtigt, solche Programme im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs zu nutzen (§ 69d UrhG). Weitergehende Rechte kann der KUNDE durch Abschluss einer Open Source-Lizenz direkt mit dem jeweiligen Rechteinhaber kostenlos erwerben. Soweit die für das Programm geltende Open Source Lizenz vorsieht, dass mit dem Objektcode der Software jeweils auch der Quellcode zugänglich gemacht werden muss, gelten die entgegenstehenden Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

6 Abnahme bei Werkleistungen

6.1 heuselNET zeigt dem KUNDEN die Fertigstellung ihrer Leistungen an, soweit das Gesetz oder die Vereinbarung zwischen heuselNET und dem KUNDEN für bestimmte Leistungen eine Abnahme vorsieht. Der KUNDE ist sodann verpflichtet, die vertragsgemäßen Leistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzunehmen; gegebenenfalls kann ein der Abnahme vorausgehender Probebetrieb vereinbart werden.

6.2 Die Abnahme erstreckt sich auf den gesamten Umfang der vertraglichen Leistungen; Teilabnahmen sind zulässig. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

6.3 Der KUNDE ist verpflichtet, die von heuselNET erbrachte Leistung nach Aufforderung durch heuselNET abzunehmen und die Abnahme schriftlich zu erklären. Festgestellte unwesentliche Mängel sind in der Abnahmeerklärung zu vermerken.

6.4 Ist ein Probebetrieb vereinbart, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der KUNDE nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Probebetriebs schriftlich unter Angabe von Gründen erklärt, dass er die Abnahme verweigert. Die Abnahmeerklärung nach Satz 1 wird nur fingiert, wenn heuselNET den KUNDEN bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung einer unterlassenen schriftlichen Ablehnungserklärung besonders hinweist.

6.5 § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt von den Regelungen dieser Ziffer unberührt.

6.6 Einige Produkte können ausgewählte und sorgfältig überholte Teile enthalten, die in ihrer Leistung neuen Teilen entsprechen. Bei diesen Teilen handelt es sich um elektronische Bauteile, die in der Regel keinem Verschleiß unterliegen.

7 Preise / Zahlung

7.1 Der KUNDE hat die Zahlung gemäß den jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Zugang fällig. Zahlt der KUNDE nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, tritt automatisch Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf, es sei denn, die Leistung unterbleibt aufgrund eines Umstandes, den der AUFTRAGGEBER nicht zu vertreten hat.

7.2 Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise als Nettopreise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer.

7.3 Zur Annahme von Wechseln und Schecks ist heuselNET nicht verpflichtet. Erklärt sich heuselNET zur Entgegennahme bereit, so erfolgt diese erfüllungshalber. Für Wechsel berechnet heuselNET die banküblichen Diskont- und Einziehungsspesen. Die Spesen sind sofort zur Zahlung fällig.

7.4 heuselNET behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise im Rahmen und zum Ausgleich eingetretener Kostenänderungen bei Lohn- oder Materialkosten, die nicht von heuselNET zu vertreten sind, zu erhöhen. Dies gilt auch für die tatsächliche Lieferzeit, wenn ein Liefertermin nicht bestimmt ist.

7.5 Gegen Ansprüche von heuselNET kann der KUNDE nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn und soweit die Gegenansprüche des KUNDEN unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.6 Der KUNDE kann gegenüber heuselNET ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen nur ausüben, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufender Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis.

7.7 Bei Aufträgen über die Lieferung von Anlagen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 20.000,00 (ohne Umsatzsteuer) sind – soweit nicht anders vereinbart – 50% des vereinbarten Preises bei Auftragsbestätigung, 40% bei Lieferung und der Rest nach Installation und Meldung der Betriebsbereitschaft fällig.

7.8 Grundlage der Angebote und der daraus resultierenden Geschäftsbeziehungen sind die jeweils gültigen Preislisten der Hersteller. Im Falle von Preisänderungen, Wechselkursschwankungen, Irrtümern oder technischen Änderungen seitens der Hersteller behalten wir uns daher das Recht vor, entsprechende Anpassungen vorzunehmen.

7.9 Sollten Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges aufgrund von Erkenntnissen notwendig werden, die über den Inhalt der Leistungsbeschreibung hinausgehen, behalten wir uns vor, Preise und Konditionen neu zu verhandeln.

7.10 Ausgewiesene Preisnachlässe gelten nur bei vollständiger Beauftragung aller angebotenen Positionen. Bei selektiver Beauftragung einzelner Positionen gelten die regulär ausgewiesenen Preise ohne Nachlass.

7.11 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt unmittelbar nach Leistungserbringung nach Aufwand.

7.12 Hard- und Softwarekomponenten werden sofort nach Lieferung in Rechnung gestellt. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Gegenstände der Lieferungen sowie bei Reparaturen eingebaute Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von heuselNET, bis der KUNDE sämtliche bestehenden und nach Vertragsschluss entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat.

8.2 Der KUNDE ist zur pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware verpflichtet. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem KUNDE eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der KUNDE von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der KUNDE tritt hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware an heuselNET ab. heuselNET nimmt die Abtretung an. Der KUNDE ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung berechtigt. heuselNET behält sich vor, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, sobald der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

8.3 heuselNET ist berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen und/oder Schadensersatz zu verlangen, wenn der KUNDE sich vertragswidrig verhält, insbesondere in Zahlungsverzug gerät.

8.4 Der KUNDE hat heuselNET unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware gepfändet, beschlagnahmt oder sonstigen Verfügungen, Beschädigungen oder Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

8.5 Verbindet der KUNDE die Vorbehaltsware mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen zu einer neuen Sache in der Weise, dass er Alleineigentum erwirbt (§ 947 Abs. 2 BGB), so überträgt er heuselNET Miteigentum in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Kaufpreises der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Dieser Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.

8.6 Der KUNDE ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen oder Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl, ausreichend zu versichern und auf Verlangen Einsicht in die Versicherungspolice zu gewähren. Der KUNDE tritt seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits jetzt an heuselNET ab. heuselNET nimmt diese Abtretung an und erklärt die Rückabtretung an den KUNDEN mit der Maßgabe, dass diese wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt erlischt.

8.7 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die heuselNET zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird heuselNET auf Wunsch des KUNDEN einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt heuselNET.

9 Mängel

9.1 Der KUNDE hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich gegenüber heuselNET zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist sind Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der KUNDE nicht offensichtliche Mängel nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung gegenüber heuselNET rügt.

9.2 Die Behebung von Mängeln erfolgt zunächst durch Nacherfüllung, die nach Wahl von heuselNET durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Ersatzlieferung (Ersatzlieferung) erfolgen kann. Ersetzte Teile werden Eigentum von heuselNET.

9.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder – jeweils unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer 10 dieser Vertragsbedingungen – Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos versucht wurde, es sei denn, dass nach der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen weitere Nacherfüllungsversuche zumutbar sind. Das Recht auf Schadensersatz wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

9.4 Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt bei Kaufverträgen mit der Ablieferung der Sache, bei Werkverträgen mit der Abnahme.

10 Haftung / Schadensersatz / Aufwendungsersatz

10.1. heuselNET haftet unbeschränkt, sofern der KUNDE Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.

10.2. heuselNET haftet ferner unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.3. In sonstigen Fällen der Fahrlässigkeit haftet heuselNET nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.5 Eine weitergehende Haftung von heuselNET ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Verpflichtung zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

11 Datenschutz

11.1 Die Mitarbeiter der heuselNET und ihre Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangten Daten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und sie nicht außerhalb der Zweckbestimmung des jeweiligen Auftrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

11.2 Die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind stets zu beachten.

12 Nutzungsrechte

12.1 Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der erstellten Software. Das Nutzungsrecht ist zeitlich unbegrenzt.

12.2 Das Urheberrecht an der Lösung liegt beim Auftragnehmer. Der Zugriff auf den Quellcode ist dem Auftraggeber untersagt.

12.3 Die Dauer des Nutzungsrechts ändert sich bei zeitlich befristeten Angeboten wie z.B. Abonnements auf die Dauer des jeweils gebuchten Zeitraums.

13 myfactory Private Cloud

13.1 Die angegebene Nutzungsgebühr beinhaltet die Wartung der Software, nicht jedoch Support oder Dienstleistungen für Installation, Customizing oder Partnerlösungen. In den angebotenen Lizenzen sind (fast) alle verfügbaren myfactory Zusatzmodule enthalten.

13.2 Private Cloud Produkte können innerhalb einer Lizenz beliebig kombiniert werden. Eine Untervermietung ist nicht zulässig.

14 heuselNET cloud

14.1. Die angegebene Nutzungsgebühr beinhaltet die Softwarepflege, Basisspeicherplatz, Traffic, Support und die jeweils enthaltenen Zusatzlösungen je Abo-Level, nicht jedoch Leistungen für Installation, Schulung oder Datenpflege.

14.2. heuselNET cloud Produkte können je Abonnementstufe beliebig kombiniert werden. Eine Untervermietung ist nicht zulässig.

15 Farben und Bildmuster / Abbildungen

15.1. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Bildschirmfarben (RGB) von Druckfarben (CMYK) auf verschiedenen Medien (z.B. Papier, Stoffe, Folien, Banner…) abweichen. Bei Farbabweichungen ist die Rückgabe bzw. der Umtausch ausgeschlossen. Dieses ist in der gesamten Druckindustrie bekannt und in gleichem Maße vollzogen. Um dieses zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, vorab gegen Aufpreis ein farbverbindliches Proof zu bestellen.

16 Gewährleistung

16.1 Der Auftragnehmer schuldet die Mangelfreiheit der Software. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Software zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Auftraggeber dem anerkannten Stand der Technik entspricht.

16.2 Die Abnahme der Software durch den Auftraggeber erfolgt spätestens 14 Tage nach Bereitstellung durch den Auftragnehmer. Hat der Auftraggeber bis dahin keine Mängel gerügt, gilt die Software als abgenommen.

16.3 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es technisch nicht möglich ist, Software vollständig fehlerfrei zu erstellen.

16.4 Es wird eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr ab Abnahme der Software vereinbart.

17 Schlussbestimmungen

17.1 Kündigungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie alle rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen der Schriftform.

17.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der KUNDE Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Eisenach. heuselNET ist jedoch berechtigt, den KUNDEN auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

17.3 Das Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen heuselNET und dem KUNDEN. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

17.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.